Über Softwarehaus24
Kompetente Beratung und Hilfe bei der Installation
- Wir bieten Ihnen eine individuelle und zielführende Beratung, sodass Sie die passende Software finden.
- Darüber hinaus stehen unsere geschulten Techniker Ihnen kostenlos per E-Mail, Telefon, Live Chat oder Fernwartung zur Verfügung und unterstützen Sie bei Ihren Fragen.
- Wir haben bereits mehr als 50.000 zufriedene Kunden, die auf SoftwareHaus24 vertrauen.
Bei SoftwareHaus24 erhalten Sie geprüfte Qualität
- Wir können garantieren, dass alle bei uns erhältlichen Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Wir erwerben unsere Artikel bei ausgewählten Distributoren für Software mit denen wir langjährige Geschäftsbeziehungen unterhalten. Nähere Informationen für Ihre Rechtssicherheit erhalten Sie hier.
Audit-Übernahme
- Bei Software-Audits übernehmen wir für die gelieferten Produkte die volle Korrespondenz mit dem Hersteller der Software sowie die Klärung aller aufkommenden Fragen.
- Unser geschultes Team hilft Ihnen bei sämtlichen Fragen zur Nutzung der Programme im Haushalt sowie im Unternehmen weiter.
Unsere Siegel

Weiterführende Links zu "Microsoft Office 2013 Home and Student"
Sind unsere Produkte legal?
Sie fragen sich, ob der Kauf und Verkauf unserer Software rechtlich legitim ist? Wir können Ihnen garantieren: Ja.
Unsere Lizenzen stammen von ungenutzten Rechten aus Volumenlizenzen, die wir bei serösen und großen Distributoren erwerben und deren Rechte bisher nicht aktiviert wurden. Rechtliche Grundlagen für den Kauf und Verkauf dieser sogenannten „gebrauchten Software“ bilden zwei Gerichtsurteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – C-128/11 und des Bundesgerichtshofs (BGH) – ZR-129/08 sowie ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt/Main – 11 U 68/11.
Europäischer Gerichtshof legalisiert den Verkauf gebrauchter Software
Mit Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11) hat der EuGH unmissverständlich klargestellt, dass sowohl der Kauf als auch der Verkauf von gebrauchter Software erlaubt ist, solange gewisse Rahmenbedingungen eingehalten werden. Im Grundsatz besagt das Urteil, dass der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen legal ist. Es ist erlaubt, gebrauchte Software in Form einer CD oder DVD oder als Download-Link zu erwerben. Der Käufer kann über die gebrauchte Lizenz dauerhaft und frei verfügen und weder Käufer noch Verkäufer müssen den Hersteller fragen, ob er der Weiterveräußerung zustimmt. Zudem darf der Softwarehersteller bei Weiterverkauf der Lizenz keine erneute Vergütung verlangen. Diese ist bereits mit dem Erstverkauf vollumfänglich abgeschlossen.
Eine wichtige rechtliche Rahmenbedingung für den Weiterverkauf und den Erwerb von Gebraucht-Software ist die Sicherstellung, dass der Verkäufer seine Software-Version unbrauchbar macht. Er muss sie von seinem Server löschen und sollte er im Besitz einer Programm-CD sein, dann muss er zudem nachweisen, dass er diese ebenfalls vernichtet hat. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass dieselbe Lizenz zwei- oder mehrmals in Verwendung ist.
Bundesgerichtshof: Der Handel mit Gebraucht-Software-Lizenzen ist in Deutschland erlaubt
Für Deutschland fiel am 17. Juli 2013 (ZR-129/08) ein entsprechendes Urteil, welches das Urteil des EuGH in deutsches Recht umsetzte. Es besagt, dass gebrauchte Software-Lizenzen auch in Deutschland verkauft und erworben werden können. Damit ist die rechtssichere Grundlage für den Software-Handel auch in Deutschland geschaffen. Jeder käufer ist außerdem dazu berechtigt, für seine Software jederzeit und unbegrenzt Updates zu erhalten.
Volumen-Lizenzen dürfen entbündelt werden
Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt/Main bestätigt am 18. Dezember 2012 das Urteil des EuGH ebenfalls - 11 U 68/11. Dabei geht es noch einen Schritt weiter und betrachtet es als rechtens, dass Volumenverträge auch aufgespalten und als Einzellizenzen weiterverkauft werden können. Am 11. Dezember 2014 bestätigte der BGH dieses OLG-Urteil zum Thema Aufspaltung von Volumen-Lizenzen noch einmal. Wichtig dabei ist einzig der Sachverhalt, dass nicht mehr Nutzungsrechte weiterveräußert werden dürfen als die Summe der in einer Volumenlizenz enthaltenen Einzellizenzen ergibt.
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